Aktuelle Fristen
Keine Einträge vorhanden
Keine Einträge vorhanden
Keine Einträge vorhanden
Keine Einträge vorhanden
Ein Punkt von höchster Wichtigkeit sind die Kosten, die mit der dargestellten Vorgehensweise einer Studienplatzklage Medizin verbunden sind. Insofern möchten wir für unbedingte Klarheit bezüglich unserer Abrechnungsstrukturen sorgen. Insofern ist zwischen außergerichtlichen und gerichtlichen Tätigkeiten zu unterscheiden:
Zu den voraussichtlichen Kosten einer Klage das folgende:
Unsere Tätigkeit umfasst zwei zeitliche Abschnitte, die außergerichtliche Tätigkeit und die Gerichtsverfahren
Die außergerichtliche Tätigkeit ist diejenige, die vor den Gerichtsverfahren gegenüber den einzelnen Universitäten anfällt (s.o.). Sie umfasst im Wesentlichen die Auswahl der in Betracht kommenden Hochschulen und sodann die Erstellung und Einreichung der außerkapazitären Zulassungsanträge (maßgeblicher erster Termin: 15.07., da an diesem Tag schon Fristablauf in mehreren Bundesländern).
Die betreffende Tätigkeit ist durch
das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) keiner festgeschriebenen Vergütung
unterworfen. Wir berechnen hierfür im Einvernehmen mit den Mandanten eine
Vergütung von 100,00 EUR zzgl. 19% Umsatzsteuer = 119,00 EUR einschließlich
Umsatzsteuer und einschließlich sämtlicher Pauschalen für Post und
Telekommunikation pro Universität, maximal jedoch 2.380,00 EUR bei
Antragstellung an 20 oder mehr Universitäten. Diese Tätigkeit umfasst das gesamte vorgerichtliche Verfahren und damit auch etwaig erforderliche über die Antrasgstellung hinausgehende Maßnahmen!
Wir empfehlen, über uns zum gedeckelten Pauschalpreis von 2.380,00 EUR (d.h. auch bei mehr als 20 Anträgen ohne Mehrkosten) an sämtlichen Universitäten den Antrag zu stellen, da Sie sich auf diese Weise die Gelegenheit bewahren, an jeder Hochschule zum Wintersemester klagen zu können (s.o.).
Kosten sind ein wichtiges Thema. Wenn wir von Kosten sprechen, dann von den voraussichtlichen Gesamtkosten und nicht lediglich von unserem eigenen Anwaltshonorar, auf welches Pauschalhonorare im Regelfall beschränkt sind.
Im gerichtlichen Verfahren fallen im Regelfall zwei bzw. drei Kostenfaktoren an:
Da wir viele Studienplatzklageverfahren führen, berechnen wir lediglich die gesetzlichen Mindestgebühren. Es handelt sich der Sache nach um einen gesetzlichen Mindestlohn für Rechtsanwälte, welcher in den gerichtlichen Verfahren nicht unterschritten werden darf. In den außergerichtlichen verfahren darf er unterschritten werden, was wir auch tun.
Inzwischen lassen sich viele (aber nicht alle) Universitäten bei Medizinplatzklagen ebenfalls anwaltlich vertreten.
Die konkrete Höhe der im Studienklageverfahren anfallenden Kosten hängt von zwei Faktoren ab:
Erstens, wie das Gericht den Streitwert festsetzt (aus dem sich die Gerichts- und Anwaltskosten berechnen):
Zweitens, ob die Universität anwaltlich vertreten ist (denn die Kosten des gegnerischen Rechtsanwaltes hat der Studienplatzkläger im Regelfall ebenfalls zu tragen, selbst im Falle des Obsiegens).
Auf Wunsch erstellen wir Ihnen im Rahmen unserer Empfehlungen für die gerichtlichen Verfahren eine konkrete Kostenprognose für jede einzelne empfohlene Universität. Sie können die Höhe der zu erwartenden Gesamtkosten aber auch ganz einfach anhand der nachfolgenden Übersicht ermitteln. Welche Universitäten sich anwaltlich vertreten lassen, teilen wir Ihnen im Rahmen unserer Empfehlung für die gerichtlichen Verfahren gerne mit.
Die verschiedenen Fallgestaltungen können dann beispielsweise wie folgt aussehen:
Universität | Streitwert/Gerichtskosten | Anwaltliche Vertretung der Hochschule | Gesamtkosten gerichtliches Verfahren Studienklage |
Universität A | Streitwert wird auf 2500 € festgesetzt.
Gerichtskosten daher 162,00 € | Nicht anwaltlich vertreten. | ab 334, 75 € eigener Rechtsanwalt +Gerichtskosten 162,00 €
=496,75 € Gesamtkosten |
Universität B
| Streitwert wird auf 2500 € festgesetzt.
Gerichtskosten daher 162,00 €. | Anwaltlich vertreten
Kosten Rechtsanwalt bei Streitwert 2500 € =334,75 € | Kosten Rechtsanwalt Hochschule 334,75 € + Kosten eigener Rechtsanwalt ab 334,75 € + Gerichtskosten 162,00 €
=831,50 Gesamtkosten |
Universität C
| Streitwert wird auf 5000 € festgesetzt.
Gerichtskosten daher 219,00 €. | Nicht anwaltlich vertreten. | Kosten
eigener Rechtsanwalt ab 492,54 € +Gerichtskosten 219,00
=711,54 € Gesamtkosten |
Universität D
| Streitwert wird auf 5000 € festgesetzt.
Gerichtskosten daher 219,00 €. | Anwaltlich vertreten Kosten Rechtsanwalt bei Streitwert 5000 € =492,54 € | Kosten Rechtsanwalt Hochschule 492,54 € + Kosten eigener Rechtsanwalt ab 492,54 € +Gerichtskosten 219,00
=1204,08 € Gesamtkosten |
Universität | Fachsemester | Anzahl Kläger | Anzahl weitere Studienplätze | Erfolgschance in % |
A | 1. | 150 | 13 | 8,66 |
B | 1. | 42 | 2 | 5,5 [4,76] |
C | 1. | 357 | 20 | 6,5 [5,65] |
D | 1. | 124 | 7 | 6,5 [5,65] |
E | 1. | 168 | 7 | 5,0 [4,16] |
F | 1. | 202 | 4 | 3,0 [1,98] |
E | 1. | 147 | 2 | 2,0 [1,36] |
Es handelt sich bei den Studienplatzklagen um Sammelverfahren und rechnerisch betrachtet liegt die Erfolgswahrscheinlichkeit einer Studienplatzklage Medizin für das 1. Fachsemester derzeit bei insgesamt rund 20% (ausgehend von 5-7 Verfahren, bezogen auf die 1. Gerichtsinstanz im Eilverfahren und basierend auf den Verfahrensergebnissen im Wintersemester 2018/2019). Anderslautende Erfolgszahlen von 40, 50, 60 oder gar 70% halten wir schlichtweg für unseriös:
Universität | Fachsemester | Anzahl Kläger | Anzahl weitere Studienplätze | Erfolgschance in % |
A | 5. | 75 | 18 | 24,0 |
B | 5./3. | 94/54 | 2/5 | Gesamt ~ 11,5 |
C | 5. | 130 | 15 | 12,5 [11,54] |
D | 5. | 107 | 14 | 14 [13,08] |
E (Sommersemester 2019) | 5. | 67 | 8 | 12,5 [11,94] |
Es handelt sich bei den Studienplatzklagen um Sammelverfahren und rechnerisch betrachtet liegt die Erfolgswahrscheinlichkeit einer Studienplatzklage Medizin für das 5. Fachsemester derzeit bei insgesamt rund 55% (ausgehend von 5 Verfahren, bezogen auf die 1. Gerichtsinstanz im Eilverfahren und basierend auf den Verfahrensergebnissen im Wintersemester 2018/2019). Anderslautende Erfolgszahlen von 70, 90 oder gar 100% halten wir schlichtweg für unseriös:
Empfehlenswert ist, dass eine reguläre Bewerbung bei Hochschulstart erfolgt (inkl. Abiturbesten- und Wartezeitquote, gleich zu welchen Hochschulstandorten, aber unter Akzeptanz aller anderen Orte). Wir empfehlen dies standardmäßig, weil
einige Gerichte dies zur Voraussetzung für eine Studienplatzklage erheben (dem Kläger fehle sonst ein rechtlich schützenswertes Interesse an der Klage, wenn er nicht zuvor alles versucht hat, um regulär einen Platz zu erhalten; dieser richterliche Standpunkt stellt zwar den Ausnahmefall dar, lässt sich aber nicht zuverlässig vorhersagen, so dass man ganz einfach auf der sicheren Seite ist, wenn man sich regulär beworben hat),
es Bundesländer gibt, in denen der Erfolg der Studienplatzklage nach speziellem Landesrecht vom Inhalt der Bewerbung bei Hochschulstart abhängt. Die Rechtslage ist vielgestaltig und befindet sich im Fluss. Zudem gibt es Hochschulstandorte, an denen keine solche Voraussetzungen zu erfüllen sind und eine Klage dennoch erfolgversprechend erscheint.
Sie dürfen sich aber darauf verlassen, dass wir Ihnen unsere im September ergehenden Vorschläge, gegen welche Hochschulen wir letztlich ein Vorgehen empfehlen, entsprechend Ihrer individuellen Voraussetzungen strukturieren. Wir beobachten ständig die Rechtsprechung und wissen um diese Besonderheiten.
Es ist im Übrigen durchaus möglich, dass sich an einzelnen Gerichtsstandorten bis Oktober insofern noch Änderungen der Rechtsprechung ergeben. Auch aus diesem Grund empfehlen wir die vorsorgliche fristgerechte Antragstellung des außerkapazitären Zulassungsantrages auch solchen Mandanten, welche sich nicht zuvor bei Hochschulstart beworben haben, obwohl dies bei der betreffenden Universität und/oder dem betreffenden Bundesland oder Gerichtsstandort nach bislang geltendem Recht an sich noch erforderlich wäre.
31.5. Altabiturientinnen und Altabiturienten
15.7. Neuabiturientinnen und Neuabiturienten
Bitte lassen Sie uns im Falle einer Beauftragung unbedingt auch folgende Unterlagen und Informationen zukommen:
An den nachfolgend genannten Verfahren waren wir immer beteiligt und haben im Regelfall zahlreiche Antragsteller/-innen vertreten. Hiermit ist jedoch nicht die Aussage verknüpft, dass wir alle Antragsteller/-innen vertreten haben oder dass sämtliche unserer Mandantinnen/Mandanten einen zusätzlichen Studienplatz erhalten haben.
Durch eine Studienplatzklage Medizin, an der die Kanzlei Teipel & Partner beteiligt war, kam es zu 4 weiteren Studienplätzen Medizin im 2. Fachsemester in Jena zum Sommersemester 2018.
mehr erfahrenDurch eine Studienplatzklage Medizin, an der die Kanzlei Teipel & Partner beteiligt war, kam es zu 1 weiteren Studienplatz Medizin (Teilstudienplatz) im 2. Fachsemester in Frankfurt a.M. zum Sommersemester 2018.
mehr erfahrenDurch eine Studienplatzklage Medizin, an der die Kanzlei Teipel & Partner beteiligt war, kam es zu 6 weiteren Studienplätzen Medizin (Vollstudienplätze) im 2. Fachsemester in Hannover zum Sommersemester 2018.
mehr erfahrenDurch eine Studienplatzklage Medizin, an der die Kanzlei Teipel & Partner beteiligt war, kam es zu 1 weiteren Studienplatz Medizin (Vollstudienplatz) im 4. Fachsemester in Hannover zum Sommersemester 2018.
mehr erfahrenZu den nachfolgend genannten weiteren Studienplätze kam es durch eine Studienplatzklage von Teipel & Partner Rechtsanwälte, die das bzw. die Verfahren ausschließlich oder ebenfalls geführt haben. In jedem der Verfahren hat unsere Mandantin/unser Mandant den Studienplatz tatsächlich erhalten.
Erfolgreiche Studienplatzklage Bachelor – Nebenfach Kunst, Musik und Theater durch Teipel & Partner an der LMU München zum 1. Fachsemester im Sommersemester 2019.
mehr erfahrenErfolgreiche Studienplatzklage Psychologie durch Teipel & Partner an einer Universität in Niedersachsen zum 1. Fachsemester im Wintersemester 2018/2019.
mehr erfahrenErfolgreiche Studienplatzklage Psychologie Bachelor durch Teipel & Partner an der Universität Wuppertal zum Wintersemester 2018/2019.
mehr erfahrenErfolgreiche Studienplatzklage Psychologie Master durch Teipel & Partner an der Universität Wuppertal zum Wintersemester 2018/2019.
mehr erfahrenErfolgreiche Studienplatzklage im Masterstudiengang Master of science Economics Masterstudiengang Volkswirtschaftslehre (VWL) gegen die Universität Hamburg vor dem Verwaltungsgericht Hamburg (Zulassungsvergleich) durch Teipel & Partner Rechtsanwälte.
mehr erfahrenMit der Studienplatzklage können Sie einen Studienplatz in Medizin oder Zahnmedizin in Deutschland einklagen - unabhängig von Abiturnote, Wartezeit und Nc. Mit unserer Optimierung der Bewerbung über hochschulstart können Sie Ihre Chancen auf den Erhalt eines Studienplatzes in Medizin und Zahnmedizin zusätzlich steigern.
Quereinsteiger aus dem Ausland (Quereinstieg Medizin) informieren wir ausführlich auf unserer Seite quereinsteiger-medizin.de über die Möglichkeiten des Wechsels und einer Studienplatzklage Medizin ins höhere Fachsemester.